Die Pfandpflicht – Grundlagen und Ausnahmen

Seit 2003 gilt in Deutschland die Einwegpfandpflicht. Sie wurde seitdem mehrfach ausgeweitet: Seit 2022 sind auch Fruchtsäfte, Energydrinks und alkoholische Mixgetränke betroffen, seit 2024 auch Milch und Milchmischgetränke. Die rechtliche Grundlage bildet § 31 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Der Grundsatz ist klar: Im Zweifel gilt Pfandpflicht.

Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor – unter anderem für WeinSektweinähnliche Getränke und Spirituosen, die der Alkoholsteuer unterliegen. Genau an diesem letzten Punkt hakt es für alkoholfreie Alternativen: Das Alkoholsteuergesetz greift erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol. Produkte darunter – also praktisch alle alkoholfreien Alternativen – können diese Ausnahme schlicht nicht für sich beanspruchen.

Auch eine Ton- oder Steinflasche schützt vor der Pfandpflicht – da die Rücknahmepflicht nur für Glas, Metall, Papier und Kunststoff gilt. Eine alkoholfreie Alternative in einer Glasflasche ist pfandpflichtig, dasselbe Produkt in einer Steinflasche nicht. In der Praxis ist das freilich kaum umsetzbar.

Warum der „Getränkebasis-Trick" nicht funktioniert

Viele Hersteller alkoholfreier Alternativen haben sich auf einen juristischen Kniff verlassen: Sie bezeichnen ihr Produkt nicht als „Getränk", sondern als „Getränkebasis" oder „Getränkegrundstoff" – in der Hoffnung, so der Pfandpflicht zu entgehen. Die Logik dahinter: Nur Getränke unterliegen der Pflicht, keine Zutaten oder Grundstoffe.

Das klingt clever, funktioniert aber in der Praxis nicht. Rechtsanwalt Dr. Christian Böhler, einer der führenden Experten auf diesem Gebiet, hat das bereits 2023 klar benannt: Gerichte stellen auf die tatsächliche Zweckbestimmung ab, nicht auf die Kennzeichnung. Und die ist bei alkoholfreien Alternativen eindeutig: Sie sind zum direkten Verzehr geeignet und werden auch so beworben.

Achtung: Doppeltes Risiko Der „Getränkebasis-Trick" kann sogar nach hinten losgehen. Wer sein Produkt als Grundstoff deklariert, riskiert, dass die verwendeten Aromen nicht mehr unter die Steuerbefreiung fallen – mit möglichen Konsequenzen bis hin zu Steuerhinterziehungsverfahren.

Gerichtsurteile: Was die Rechtsprechung sagt

Die Abmahnwelle des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) hat mittlerweile zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen geführt. Das Bild ist eindeutig:

2022 · LG Berlin (Az. 91 O 85/22)

Pfandverstoß = Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Berlin stellt fest, dass ein Verstoß gegen die Pfandpflicht zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Damit öffnet sich die Tür für den VSW, aktiv vorzugehen.

Juli 2024 · VG Stuttgart (Az. 14 K 1009/22)

Vermarktung entscheidet nicht über Pfandpflicht

Das Verwaltungsgericht Stuttgart, bestätigt vom VGH Baden-Württemberg, stellt klar: Nicht die Art der Vermarktung oder Kennzeichnung entscheidet über die Pfandpflicht – sonst wäre die Umgehung viel zu leicht.

November 2024 · OLG München (Az. 6 U 2305/24 e)

Klares Urteil zum Getränkebegriff

Das bislang ausführlichste Urteil. Das OLG München bejaht eindeutig die Getränkeeigenschaft alkoholfreier Alternativen. Maßgeblich sei allein die Zweckbestimmung zum menschlichen Verzehr – Werbeaussagen wie „alkoholfreie Alternative zu unserem Gin" sind dabei starke Indizien.

„Einzig Erzeugnisse, deren unverdünnter Verzehr tatsächlich unmöglich oder rechtlich unzulässig wäre, wären aus dem Getränkebegriff auszunehmen." — RA Dr. Christian Böhler, Juli 2025

Praxisbericht: Windspiel und die Abmahnung

Besonders eindrücklich zeigt der Fall der Windspiel Manufaktur, was eine Abmahnung für ein kleines Unternehmen bedeutet. Die Eifel-Manufaktur wurde vom VSW wegen fehlender Pfandkennzeichnung abgemahnt – obwohl sie zu den kleineren Herstellern im Markt zählt, während große Konzerne bislang offenbar unbehelligt blieben.

„Warum ausgerechnet wir als vergleichsweise kleine Manufaktur ausgewählt wurden, ist für uns nicht wirklich nachvollziehbar." — Sandra Wimmeler, Windspiel Manufaktur, März 2026

Windspiel hat daraufhin eine formelle Anfrage bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gestellt – die Behörde muss sich nun offiziell positionieren, ob alkoholfreie Spirituosen-Alternativen als Getränk oder Getränkegrundstoff einzustufen sind. Das Gerichtsverfahren läuft noch.

Praktisches Problem

Selbst wenn eine Pfandlösung gefunden würde: Schwere Glasflaschen können von vielen Pfandautomaten technisch gar nicht angenommen werden. Händler würden pfandpflichtige Produkte vermutlich aus dem Sortiment nehmen, solange vergleichbare Produkte ohne Pfand erhältlich sind – eine direkte Existenzbedrohung für viele Hersteller.

Lichtblick: Neuer Kabinettsentwurf geplant

Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber reagiert. Ein aktueller Kabinettsentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz sieht vor, dass alkoholfreie und alkoholreduzierte Alternativen zu Spirituosen – sofern sie entsprechend gestaltet und als solche vermarktet werden – von der Einweg-Pfandpflicht ausgenommen werden sollen.

Damit würde eine ähnliche Regelung gelten wie bereits für alkoholfreien Wein und alkoholfreien Sekt. Der Bundesverband der Spirituosen-Industrie (BSI) hat diese Initiative maßgeblich vorangetrieben. Der Zeitplan: Eine Verabschiedung noch im Jahr 2026 gilt als realistisch.

„Dass diese Argumentation nun im Gesetzgebungsprozess aufgegriffen wurde, ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt für das gesamte Segment." — Sandra Wimmeler, Windspiel Manufaktur
Wichtiger Hinweis Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, ändert sich an der aktuellen Rechtslage nichts. Ein laufendes Gesetzgebungsverfahren schützt nicht vor Abmahnungen durch den VSW.

Risiken & Handlungsempfehlungen für Hersteller

Der VSW geht mittlerweile auch per Eilrechtsschutz vor. Das bedeutet: Zwischen einer Abmahnung und einem vorläufigen Vertriebsverbot können nur wenige Wochen liegen – mit sofortiger Wirkung. Hersteller, die unvorbereitet sind, können in kürzester Zeit vom Markt gedrängt werden.

Was Hersteller jetzt tun sollten:

Handlungsempfehlungen

Rechtliche Lage prüfen lassen. Jedes Produkt ist individuell – je nach Zusammensetzung, Verpackung und Vermarktung gibt es unterschiedliche Risikoprofile. Eine produktbezogene Beratung durch einen Fachanwalt ist unerlässlich.

Plan B entwickeln. Wer ein Szenario für den Fall einer Abmahnung vorbereitet hat, kann schneller reagieren. Das kann eine Anpassung der Kennzeichnung, eine alternative Verpackung oder eine Neupositionierung des Produkts umfassen.

Verpackungsmaterial prüfen. Die Materialauswahl ist die einzige sichere Stellschraube im bestehenden Recht. Ton- oder Steinflaschen unterliegen nicht der Rücknahmepflicht – auch wenn das in der Praxis für die meisten Hersteller keine realistische Option ist.

Entwicklungen verfolgen. Der Kabinettsentwurf ist ein positives Signal – aber kein Freifahrtschein. Hersteller sollten den Gesetzgebungsprozess aktiv verfolgen und sich gegebenenfalls über Branchenverbände einbringen.

FAQ: Häufige Fragen zur Pfandpflicht auf alkoholfreie Spirituosen

Sind alkoholfreie Spirituosen-Alternativen aktuell pfandpflichtig?
Nach aktuellem Stand der Rechtsprechung: ja. Mehrere Gerichte – darunter das OLG München, das VG Stuttgart und das LG Berlin – haben alkoholfreie Alternativen als pfandpflichtige Getränke im Sinne des VerpackG eingestuft. Die Rechtslage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.
Was ist der VSW und warum mahnt er ab?
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) ist ein gemeinnütziger Verein, der unlauteren Wettbewerb bekämpft. Ein Verstoß gegen die Pfandpflicht gilt als Wettbewerbsverstoß – der VSW kann daher Unternehmen abmahnen und vor Gericht klagen. Bislang traf das vor allem kleine Hersteller.
Hilft es, das Produkt als „Getränkebasis" zu bezeichnen?
Nein. Gerichte schauen auf die tatsächliche Zweckbestimmung eines Produkts, nicht auf dessen Bezeichnung. Wer sein Produkt als trinkbar bewirbt, wird kaum erfolgreich argumentieren können, dass es kein Getränk ist. Im schlimmsten Fall kann diese Strategie sogar steuerrechtliche Konsequenzen haben.
Was ändert sich durch den neuen Gesetzentwurf?
Der geplante Kabinettsentwurf sieht vor, alkoholfreie und alkoholreduzierte Spirituosen-Alternativen (NOLA) von der Pfandpflicht auszunehmen – ähnlich wie bereits alkoholfreier Wein und Sekt. Bis zur Verabschiedung gilt die aktuelle Rechtslage jedoch unverändert.
Welche Produkte wären von einer Pfandpflicht betroffen?
Grundsätzlich alle alkoholfreien Spirituosen-Alternativen in Einwegverpackungen aus Glas, Metall oder Kunststoff – also alkoholfreie Gin-Alternativen, Rum-Alternativen, Whisky-Alternativen und ähnliche Produkte. Produkte in Ton- oder Steinflaschen wären ausgenommen.

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