Die neue Regelung im Überblick

Mit Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) am 12. August 2026 endet die monatelange Grauzone, die das Alkoholfrei-Segment seit 2023 begleitet hat. § 46 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe k VerpackDG nimmt alkoholfreie und alkoholreduzierte Alternativen zu Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis einschließlich 1,2 % vol. ausdrücklich von der Einweg-Pfandpflicht aus – vorausgesetzt, Bezeichnung und Aufmachung deuten erkennbar auf eine Spirituosen-Alternative hin.

Entscheidend ist dabei die Einschränkung im letzten Satz der Vorschrift: Die Ausnahme greift nicht, wenn die Produkte in Einweg-Kunststoffflaschen oder Getränkedosen abgefüllt sind. Pfandbefreit sind damit in der Praxis vor allem Glasflaschen – das war zuvor gerade die umstrittenste und für Hersteller wirtschaftlich relevanteste Verpackungsart. Wer seine alkoholfreie Alternative dagegen in Einweg-PET-Flaschen oder Dosen abfüllt, muss weiterhin Pfand erheben, kennzeichnen und sich an einem bundesweiten Pfandsystem beteiligen.

Damit wird die Produktkategorie für Glasverpackungen rechtlich mit alkoholfreiem Wein, alkoholfreiem Sekt und Sirup gleichgestellt, die bereits zuvor von der Pfandpflicht ausgenommen waren. Die zuständige Behörde, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, muss sich in strittigen Einzelfällen nicht mehr gesondert positionieren – die gesetzliche Klarstellung gilt bundesweit und einheitlich für alle Marktteilnehmer.

Der Fall Windspiel: Vom Abmahnverfahren zur Klärung vor Gericht

Wie es zu dieser Regelung kam, hatten wir bereits in unserem Artikel Pfandpflicht auf alkoholfreie Spirituosen: Was Hersteller wissen müssen ausführlich eingeordnet – von den ersten Gerichtsurteilen bis zum damaligen Kabinettsentwurf. Stellvertretend für viele kleinere Hersteller steht der Fall der Windspiel Manufaktur aus der Eifel. Ende 2023 wurde das Unternehmen vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen fehlender Pfandkennzeichnung ihrer alkoholfreien Spirituosen-Alternativen abgemahnt. Die Klage landete vor dem Landgericht Trier – mit Klageerhebung Anfang Dezember 2023.

Fast drei Jahre später, am 14. August 2026, fand die mündliche Verhandlung statt – nur zwei Tage nach Inkrafttreten des VerpackDG. Das Gericht machte deutlich, dass es den ursprünglichen Pfandverstoß nach der zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage grundsätzlich als begründet angesehen hätte. Durch die neue gesetzliche Regelung hatte sich die entscheidende Ausgangslage jedoch verändert, sodass das Verfahren beendet werden konnte.

Gründerin und Geschäftsführerin Sandra Wimmeler ordnet den Fall in einem Gastkommentar ein:

„Warum sollten alkoholfreie Spirituosen-Alternativen in Glasflaschen pfandpflichtig sein, während beispielsweise alkoholfreier Wein, alkoholfreier Sekt oder auch Sirup von der Pfandpflicht ausgenommen sind? Seit dem 12. August 2026 gibt es nun eine klare gesetzliche Regelung für diese Produktkategorie – damit besteht endlich die Rechtssicherheit, die dem Markt bislang gefehlt hat.“ — Sandra Wimmeler, Windspiel Manufaktur, August 2026

Windspiel hatte sich parallel zum Verfahren an die Zentrale Stelle Verpackungsregister gewandt und den Kontakt zum Bundesverband der Spirituosen-Industrie (BSI) gesucht, der sich in der Folge intensiv gegenüber Politik und Ministerien für eine branchenweite Ausnahmeregelung eingesetzt hat.

Was sich für Hersteller und Handel konkret ändert

Für Hersteller alkoholfreier und alkoholreduzierter Spirituosen-Alternativen bedeutet die neue Regelung vor allem eines: Planungssicherheit. Konkret heißt das:

  • Keine Pfandkennzeichnung mehr nötig für Produkte bis 1,2 % vol. in Einweg-Glasflaschen.
  • Pfandpflicht bleibt bestehen für dieselben Produkte in Einweg-Kunststoffflaschen oder Getränkedosen – hier ändert sich nichts.
  • Kein Abmahnrisiko mehr durch den VSW wegen fehlender Pfandkennzeichnung bei Glasflaschen dieser Produktkategorie.
  • Gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer – unabhängig von Unternehmensgröße oder finanziellen Möglichkeiten, einen Rechtsstreit zu führen.
  • Der „Getränkebasis-Trick“ ist obsolet: Da die Ausnahme für Glasflaschen jetzt gesetzlich klar geregelt ist, müssen Hersteller ihre Produkte nicht mehr über eine riskante Umdeklarierung als „Grundstoff“ absichern.

Einordnung: Ein Etappensieg für das No-/Low-Segment

Der Fall zeigt exemplarisch, wie stark eine ungeklärte Rechtslage gerade kleinere Manufakturen belasten kann: Drei Jahre zwischen Abmahnung und gesetzlicher Klarheit bedeuten erheblichen zeitlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwand – bei laufendem Risiko eines kurzfristigen Vertriebsverbots durch den VSW. Gleichzeitig macht das Beispiel deutlich, wie wichtig ein aktives Vorgehen über Branchenverbände wie den BSI sein kann, um für eine ganze Produktkategorie Klarheit zu schaffen statt Einzelfälle gerichtlich auszufechten.

Für das No-/Low-Segment, das sich in den vergangenen Jahren rasant weiterentwickelt hat, ist die neue Regelung ein wichtiger Schritt – zumindest für Produkte in Glasflaschen, dem in der Praxis bislang umstrittensten Fall. Hersteller, die auf Kunststoffflaschen oder Dosen setzen, sollten dagegen nicht von einer allgemeinen Pfandbefreiung ausgehen: Für sie gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter.

FAQ: Häufige Fragen zur neuen Pfandregelung

Seit wann gilt die Pfandpflicht-Ausnahme für alkoholfreie Spirituosen?
Seit dem 12. August 2026, mit Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG).

Für welche Produkte gilt die Ausnahme?
Für alkoholfreie und alkoholreduzierte Alternativen zu Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis einschließlich 1,2 % vol. – aber nur in Einweg-Glasflaschen. Dieselben Produkte in Einweg-Kunststoffflaschen oder Getränkedosen bleiben pfandpflichtig.

Was ist mit Produkten, die vor dem 12. August 2026 verkauft wurden?
Das Landgericht Trier stellte im Fall Windspiel klar, dass ein Pfandverstoß nach der zuvor geltenden Rechtslage grundsätzlich als begründet gegolten hätte. Die neue Regelung wirkt nicht rückwirkend, entschärft aber laufende und künftige Verfahren zu diesem Streitpunkt.

Müssen Hersteller noch etwas beim Zentralen Verpackungsregister (LUCID) ändern?
Für die betroffenen Produkte entfällt die bisherige Notwendigkeit einer Pfandkennzeichnung und -abwicklung. Eine individuelle Prüfung der eigenen Produktregistrierung bleibt dennoch empfehlenswert.

Können Hersteller trotzdem noch abgemahnt werden?
Wegen der reinen Pfandkennzeichnung nach neuer Rechtslage nicht mehr. Andere wettbewerbsrechtliche Anforderungen – etwa an Kennzeichnung, Werbung oder Zusammensetzung – bleiben davon unberührt.


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